Leere Kirche – volle Kassen

Carsten Frerk

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Wie der Staat die Kirchen finanziert.

Die Geschichte der christlichen Kirche in einer umfassenden Dimension beginnt mit dem Dekret «Cunctos populus» (378 n.Chr.), mit dem Kaiser Theodosius die trinitarische Variante des Christentums als Juniorpartner zur ausschließlichen Staatskirche erklärte. Alle anderen Denominationen wurden verboten. Der Bischof von Rom sicherte sich u.a. durch Fälschungen («Konstantinische Schenkungen») einen Kirchenstaat: Mittelitalien.

Spätestens im Jahr 800 (Kaiserkrönung Karls des Franken in Rom) wurde dann die Machtfrage gestellt: Wer ist in der «Poleposition», der Kaiser oder der Papst? Die Antwort ist einfach, betrachtet man die Ölgemälde über dieses Ereignis: Der Papst steht, der Kaiser kniet (vor ihm). Es beginnt der jahrhundertelange Machtkampf zwischen Kirche und Staat um den Führungsanspruch, als merkwürdige Ereignisse genannt seien nur der Investiturstreit (1076-1122), der Gang nach Canossa Heinrichs IV. (1077), bis hin zum Reichsdeputationshauptschluss (1803), in dem die letzten 20 Caeseropapisten unter den Bischöfen und Äbten (als weltliche und religiöse Führer) abgesetzt wurden.

Damit schien die Machtfrage geklärt zu sein. Unvorhergesehenerweise trat jedoch (1806) der Habsburger Franz II. als Kaiser zurück und das Heilige Römische Reich deutscher Nationen war Geschichte. In diesem Vakuum proklamierten mehrere deutsche Territorialfürsten nun Königreiche, sei es in Bayern, in Sachsen etc. Damit hatten sie allerdings die Rechnung ohne die Kirche gemacht, denn zur Inthronisation eines Königs braucht es zur Salbung einen Bischof. Die Kirche saß also wieder im Boot, und mit Konkordaten (1817 in Bayern) und anderen Verträgen wurden die Rechtsstellung der Kirche und ihre Finanzierung weiterhin organisiert. Das wäre eigentlich mit der Revolution 1918/19 und der Weimarer Republik 1919 obsolet geworden – eine demokratische Republik braucht keine religiöse Legitimierung («Wir von Gottes Gnaden»), sondern beruht auf der Volkssouveränität – und entsprechend wurden die Artikel zur institutionellen Trennung von Staat und Kirche und zur finanziellen Trennung in der Verfassung formuliert.

Dieser «demokratische Frühling» endete aber mit der zweiten Reichstagswahl 1923: Die Hyperinflation setzte andere Prioritäten. Die Kirchen duckten sich keineswegs, sondern organisierten sich (evangelisch) bei den völkischen Deutschnationalen bzw. (katholisch) in der Zentrumspartei. Beide befleißigten sich, neben anderen, als Totengräber der Demokratie, indem sie den Nationalsozialisten die Macht erhielten – die Deutschnationalen als Überläufer und das Zentrum mit der Zustimmung zum Ermächtigungsgesetz, mit dem die Nationalsozialisten juristisch etabliert wurden. Als Dankeschön gab es das Reichskonkordat von 1933, eine Win-win-Situation: Das NS-Regime wurde international anerkannt und die katholische Kirche erhielt weitreichende Privilegien, die bis heute in Deutschland rechtsgültig sind.

Mit dem Anspruch «Unter dem christlichen Wesen soll die Demokratie genesen» etablierte sich dann seit dem zur Ausarbeitung des westdeutschen Grundgesetzes eingesetzten Parlamentarischen Rat (1948/49) ein institutionalisierter christlicher Lobbyismus katholischer und evangelischer Lobbybüros auf Bundesebene und Länderebene, denen Gesetzesentwürfe in allen Stadien der Gesetzgebung, also von den ersten Entwürfen an, vorgelegt wurden und werden. «Die Kirche segnet den, der ihr zu Diensten fährt», heißt es in Goethes «Faust II» – und dem ist bis heute wenig hinzuzufügen.

Übernahme der Weimarer Kirchenartikel

Eine der großen Leistungen dieses kirchlichen Lobbyismus war, dass zwar über den Artikel 140 des westdeutschen Grundgesetzes die Weimarer Kirchenartikel übernommen wurden, aber die grundlegende Definition des Verhältnisses von Staat und Kirche – nämlich dass Staatsgesetze Vorrang haben vor Religionsgeboten -«vergessen» wurde. Religionspolitisch ist das der Unterschied zwischen «Weimar» und «Bonn/Berlin». Waren die Kirchen in der Weimarer Republik allen anderen Organisationen rechtlich weitgehend gleichgestellt gewesen – keine Sonderrechte im Arbeitsrecht, keine korporativen Vorrechte, kein Eintrag der Religionszugehörigkeit auf den Lohnsteuerkarten –, war dieser Wegfall des Vorrangs der Staatsgesetze vor den Kirchengeboten das Einfallstor für die Schaffung eines kircheneigenen Rechtsraumes neben dem Staat.

Die Bestimmung von Art. 138, Absatz 1 der Weimarer Verfassung – über Art. 140 in das deutsche Grundgesetz übernommen –formuliert nur, dass die Religionsgesellschaften ihre eigenen Angelegenheiten ohne Mitwirkung des bürgerlichen Staates gestalten, wie es für jeden anderen Verein satzungsgemäß ebenfalls gilt, seien es die Taubenzüchter- oder Sportvereine. Diese Formu­lierung wurde nun vom Staatskirchenrecht, das von Kirchenjuristen dominiert wird, in ein Selbstbestimmungsrecht der Kirchen dahingehend ausgeweitet, dass die Kirchen selbst bestimmen, was ihre eigenen Angelegenheiten sind. Dieses vom bürgerlichen Recht abgekoppelte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen wurde und wird vom deutschen Staat anerkannt. Am deutlichsten wird es im Umgang mit den Sexualstraftätern in der Priestersoutane, deren Taten nicht als Offizialdelikte automatisch von staatlichen Behörden untersucht, sondern als eigene Angelegenheit definiert werden. Sie unterliegen weitestgehend nur der kirchlichen Jurisdiktion, gegebenenfalls mit einer Meldung an die Glaubenskongregation nach Rom.

Der Staat nimmt also etwa hin, dass im kanonischen Kirchenrecht1 ein Priester, der unter 16-Jährige sexuell missbraucht, seit 1983 nicht mehr mit Exkommunikation bestraft wird und der Papst aktuell in der Weihnachtsansprache 2018 an die Missbrauchstäter appelliert (!), sich den weltlichen Behörden zu stellen und sich auf ein Strafgericht Gottes vorzubereiten. Mit anderen Worten: Der deutsche Staat akzeptiert, dass die Kirche die geweihten Straftäter in ihren eigenen Reihen schützt – ein Prinzip, das eigentlich eher bei der Mafia bekannt ist, allerdings nicht vom Staat anerkannt. Das eigene kirchliche Arbeitsrecht, der sogenannte Dritte Weg2 , ist ein weiteres großes Thema, in dem der Staat zulässt, dass Grundrechte seiner Bürgerinnen und Bürger durch die Kirche missachtet werden.

Kirchliche Steuerfreiheiten

Cui bono? Das ist nicht nur in Kriminalfällen eine wesentliche Frage. Es ist auch für die Frage des Verhältnisses von Staat und Kirche zielführend. Bereits 312 n.Chr. wird von Kaiser Konstantin (nach seinem Toleranzedikt 310 n.Chr.) verfügt, dass die christlichen Priester und die Kirche von der Steuerzahlung befreit sind. Das gilt für die Kirchen bis heute. Während Microsoft oder Amazon in Europa «Steueroasen» suchen, um möglichst wenig zu bezahlen, können die Kirchen im Lande bleiben, sie sind von allen Steuern befreit.

Karl der Franke wird als Kaiser «Karl der Große» genannt. Nicht nur wegen seiner Schwertmission («Wer nicht glaubt, wird daran glauben müssen»), sondern weil er auch den Zehnten zur Finanzierung des Adels und der Kirchen einführte. Im Mittelalter erlassen die Kaiser Amortisationsgesetze, die es der Kirche verbieten, sich weitere Besitztümer einzuverleiben, da sie diese dem Wirtschaftskreislauf entzieht und zur «toten Hand» (a mort) stellt. Dazu noch einmal Goethes Faust: «Die Kirche hat einen guten Magen, hat ganze Länder aufgefressen, und doch noch nie sich übergessen; die Kirch‘ allein, meine lieben Frauen, kann ungerechtes Gut verdauen.»

In der Nationalversammlung 1918/19 wird das Ende der Staatskirche proklamiert und das Prinzip «Freie Kirche im freien Staat» formuliert. Um die finanzielle Freiheit der Kirche zu ermöglichen, wird reichseinheitlich die Kirchensteuer eingeführt, für deren Berechnung die bürgerlichen Steuerlisten der Kirchenmitglieder zur Verfügung gestellt werden. Ab Mitte der 1920er Jahre machen die Kirchen von der Möglichkeit Gebrauch, diese Kirchensteuer durch den Staat einziehen zu lassen, wofür sie eine Verwaltungspauschale zahlen. Es ist eine Vergangenheitssteuer, da sie ja als Zuschlagssteuer zur Einkommenssteuer erst erhoben werden kann, wenn die staatliche Steuer berechnet wurde.

Durch den Eintrag der Religionszugehörigkeit auf den Lohnsteuerkarten ab 1934 – ein Dankeschön der Nationalsozialisten für die Zustimmung zum Reichskonkordat 1933? – wird aus der Vergangenheitssteuer eine Gegenwartssteuer, die bei der Auszahlung des Lohnes und der dabei berechneten Lohnsteuer gleich mitberechnet wird.

Dieser verfassungswidrige Eintrag, denn laut Verfassung ist niemand verpflichtet, seine Religionszugehörigkeit zu offenbaren, wird auch nach dem Zweiten Weltkrieg beibehalten, als andere NS-Verordnungen gelöscht wurden. Das staatliche Inkasso für nicht-staatliche Organisationen ist – so bundesweit flächendeckend – ein finanzverfassungsrechtliches Unikum und höchst effizient. Der Staat sieht sich vertraglich in einer Bringschuld und ist bestrebt, auch noch die letzten «Steuerschlupflöcher» zu schließen. So wie bei der Kirchenkapitalertragssteuer (2014), bei der es nicht mehr den Kirchenmitgliedern anheimgestellt bleibt, ob sie ihre Zins- und Kapitalerträge steuerlich geltend machen und «schummeln» können, sondern die Banken automatisch die Kirchenkapitalertragssteuer der Kirchenmitglieder unter ihren Kunden berechnen und abführen.

Umsätze der Kirchen und ihres Umfelds

2017 kommen insgesamt rund 12,6 Milliarden Euro an Kirchensteuern (Kirchensteuer auf Lohn- und Einkommenssteuern, Kirchengrundsteuern, Kirchenkapitalertragssteuern u.a.m.) für die Kirchen zusammen. Sind diese Kirchensteuereinnahmen in Deutschland «viel»? Das lässt sich vergleichsweise beantworten, indem man sich die Kirchensteuereinnahmen der katholischen Bistümer pro Kopf der Kirchenmitglieder in drei Ländern umrechnet. In Deutschland sind es rund 6,43 Mrd. Euro bei 23 311 000 katholischen Kirchenmitgliedern, in Österreich 460 Mio. Euro bei 5.110.000 Mitgliedern und in der Schweiz (2013) rund 1 Mrd. CHF3 (= 815 Mio. Euro) bei 3.065.000 Mitgliedern. Das heißt pro Kopf der katholischen Kirche: Deutschland = 276 Euro, Schweiz = 266 Euro und Österreich = 90 Euro. Die nahe Position der Schweizer Katholiken zu Deutschland bestätigt auch der Generalsekretär der Römisch-Katholischen Zentralkonferenz der Schweiz, Daniel Kosch, der schreibt: «Die katholische Kirche verfügt in der Schweiz über erhebliche Mittel. Sie ist insgesamt eine reiche Kirche – aber die Mittel sind sehr ungleich verteilt.»4 Die Spannweite reicht (2007) von CHF 601 im Kanton Zug bis CHF 37 im Kanton Genf. Zudem besteht in einigen Kantonen der Schweiz etwas weltweit Einzigartiges: die Kirchensteuerpflicht von juristischen Personen, d.h. Wirtschaftsunternehmen.

Die großen Kirchen müssen zudem die Erhebungs- und Betreibungskosten nicht selber finanzieren, was, so die Erfahrungen in Österreich, bis zu 20 Prozent des Beitragsaufkommens erfordert. Für Deutschland würde das für die beiden großen Kirchen einen Verwaltungsaufwand von bis zu rund 2,5 Milliarden Euro bedeuten, was der Staat sich für sein Inkasso mit rund 400 Millionen Euro abgelten lässt. Für die Kirchen eine Ersparnis von rund 2,1 Milliarden Euro. Mit weiteren Einnahmen wie Kapital- und Zinserträgen, Gebühren und anderem erwirtschaften die beiden großen Kirchen so rund 20 Milliarden Euro jährlich.

Mit der Einführung des Subsidiaritätsprinzips in das Sozialgesetzbuch – wenn kleinere gesellschaftliche Organisationen Aufgaben übernehmen können, soll sich der Staat zurücknehmen – ergriffen die Kirchen in Deutschland (1961) die offensive Chance, Caritas und Diakonie zu flächendeckenden Großunternehmen auszubauen: Rund 1,5 Mio. Beschäftigte erzielen einen Jahresumsatz von rund 45 Milliarden Euro – von denen die Kirchen aber nur knapp 2 Prozent selber finanzieren.

Wirtschaft im Raum der Kirchen meint eine Vielzahl von Unternehmen – «Von der Wiege bis zur Bahre christliche Talare» –, die der direkten Kontrolle durch die Kirchen unterstehen: Banken, Baufirmen, Druckereien, Ferienwerke, Filmunternehmen, Presseagenturen, Radiosender, Siedlungswerke, Stiftungen, Verlage, Versicherungen, Weingüter, Zeitungen und anderes mehr erzeugen einen Jahresumsatz von rund 50 Milliarden Euro. Sofern die Erträge an die Kirchen abgeführt werden, bleiben sie steuerfrei.

«Privatisierung der Gewinne und Vergesellschaftung der Kosten» heißt in Deutschland, dass aus allgemeinen Steuergeldern weitere rund 20 Milliarden Euro für kirchliche Einrichtungen und zugunsten von Kirchenmitgliedern aufgewendet werden: für Kitas und Konfessionsschulen, Religionsunterricht, theologische Fakultäten, die Absetzbarkeit der gezahlten Kirchensteuer von der zu zahlenden Einkommenssteuer, Kosten des Denkmalschutzes, kirchliche Entwicklungshilfe, Staatsleistungen der Besoldungen von Bischöfen und Zuschüssen zur Pfarrbesoldung und anderes mehr. Summa summarum wird im Umfeld der Kirchen jährlich ein Umsatz von rund 130 Milliarden Euro bewegt. Das entspricht dem Inlandsumsatz der kompletten deutschen Automobilindustrie.

Symbiose von Kirche und Staat

All dies ist staatskirchenrechtlich fundiert, vielfach vertraglich geregelt und somit legal. Ob es noch legitim ist, bleibt zu fragen. «Kirchenleute sind Häuptlinge ohne Indianer», ließ sich der Schweizer Pfarrer Paul Bernhard Rothen 2015 zitieren5. Die Gläubigen, wie die Kirchenmitglieder immer noch genannt werden, gehen nämlich nicht mehr in die Kirche und wenden sich vom Glauben und der Kirche auch innerlich immer mehr ab. Doch solange das Prinzip «Leere Kirchen, volle Kassen» gilt – und die Prognosen verweisen auf einen weiteren Anstieg der Einnahmen aus den Kirchensteuern –, ist das erst einmal noch relativ uninteressant. Das Vermögen der beiden Kirchen (Kapitalvermögen, Grundbesitz und profane Immobilien, Stiftungen etc.) wird auf rund 400 Milliarden Euro geschätzt.

Das ganze Gefüge ist eine perfekte Symbiose aus Kirche und Staat – mit zwei Staatskirchen und einer Nichtbefolgung von Verfassungsbefehlen. In der Weimarer Reichsverfassung war die Beendigung der Zahlung von Staatsleistungen festgelegt worden. In diesem Jahr, 2019, kann man das 100-Jahr-Jubiläum der Nichtbefolgung dieses Verfassungsbefehls je nach Sichtweise feiern oder beklagen.

Fragt man sich, worauf diese erfolgreiche Symbiose mit dem Staat für die Kirchen beruht, so hat Oberkirchenrat Hermann Kalinna, von 1977 bis 1994, also 17 Jahre lang, stellvertretender Be­vollmächtigter des Rates der EKD in Bonn, das einmal so auf den Punkt gebracht: «Staat und Kirche sind jedoch zu komplexe institutionelle Gebilde, als dass man ihre Kontakte und Beziehungen auf einen Begriff bringen könnte. Dabei sind vorgegeben das komplexe staatskirchenrechtliche System und die ungeschriebenen Regeln des Umgangs. Die Beherrschung beider ist wichtig, damit das Ver­hältnis Staat-Kirche nicht der Steuerung durch die Kirchenleitung entgleitet.» Das hat er nicht hinter verschlossenen Türen geäußert, sondern so steht es – für jeden in jeder größeren Bibliothek nach­zulesen – im «Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland». Steuerung durch die Kirchenleitung? Goethe antwortet (1811): «Die Kirche liegt in ewigem Streit mit dem Staat, der ihr die Oberherrschaft nicht zugestehen will.»

2011 war ich persönlich anwesend, als Jürgen Schmude, mehrfacher SPD-Bundesminister und langjähriger Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland, vor dem Arbeitskreis «Christinnen und Christen in der SPD» auf der Fachtagung im Berliner Reichstagsgebäude «Brauchen wir eine neue Balance für das Verhältnis von Staat und Kirche?» als Hauptreferent sein Fazit vortrug: «Falls die Partei nur damit beginnen sollte zu überlegen, das bewährte Staat-Kirche-Verhältnis in Frage stellen zu wollen, dann wird es erst auf die Partei zurückschlagen, bevor es die Kirchen erreicht.»

Punktum. Eine perfekte Geschäftsidee der Kirchen, gewiss. Aber institutionelle und finanzielle Trennung von Staat und Kirche sieht anders aus.

Dieser Text wurde zuerst veröffentlicht in der Zeitschrift „schweizer monat“ 1065, April 2019, S. 58 – 62

Carsten Frerk ist Politologe, Journalist und Autor. und hat mehrere krichenkritische Bücher veröffentlicht, u.a.: Violettbuch Kirchenfinanzen. Wie der Staat die Kirchen finanziert. Alibri, Aschaffenburg 2010; Gottes Werk und unser Beitrag. Kirchenfinanzierung in Österreich. (zusammen mit Christoph Baumgarten), Czernin, Wien 2012; Kirchenrepublik Deutschland. Christlicher Lobbyismus. Alibri, Aschaffenburg 2015.

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1 Der Codex Iuris Canonici (CIC, lateinisch für Kodex des kanonischen Rechtes) ist das Gesetzbuch des Kirchenrechts der römisch-katholischen Kirche für die lateinische Kirche.
2 Ein eigenständiges kollektives Arbeitsvertragsrecht, das die Grundlagen des Tarifsystems abweichend vom geltenden Tarifvertragsrecht regelt.
3 «Laut einer konservativen Schätzung! des Wirtschaftsmagazins <Eco> des Schweizer Radios und Fernsehens betragen die jährlichen Einnahmen der katholischen Kirche in der Schweiz fast 1 Mrd. Franken; die Einnahmen stammten hauptsächlich aus Kirchensteuern; das Vermögen der katholischen Kirchgemein­den in der Schweiz wird auf mehr als 1,5 Mrd. Franken oder 1,37 Mrd. Euro (Stand März 2013) geschätzt.» Web-Link.
4 Daniel Kosch: Die öffentliche Finanzierung der katholischen Kirche in der Schweiz. Zahlen, Zusammenhänge und Zukunftsperspektiven. Zürich: Schul-thess, 2013. Web: www.rkz.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/4._Kirche_ und_Geld/4.3_Referate_Artikel/4.3.20120914_Kirchenfinanzierung_CH_d.pdf
5 «Tages-Anzeiger» vom 22. April 2015, S. 4.

Online seit: 22. Mai 2021

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